§1 Anwendungsbereich
1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für Einzelbestellungen und deren Annahme (nachfolgend „Einzelverträge“) sowie einen etwaigen Rahmenvertrag zwischen der Biologische Heilmittel Heel GmbH (nachfolgend „Heel“) und dem Lieferanten (nachfolgend gemeinsam auch „die Parteien“). Sie gelten auch für Nebenverträge und Anhänge zu den oben genannten Verträgen wie z.B. Qualitätssicherungsvereinbarungen oder GMP-Verträge. Anderslautende allgemeine Vertragsbedingungen werden hiermit ausgeschlossen, gleich ob Heel diesen ausdrücklich widerspricht oder nicht. Diese AGB gelten auch dann, wenn Heel in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Die AGB sollen für alle zukünftigen tatsächlichen und rechtlichen Handlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Heel und dem Lieferanten gelten.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Liefe- ranten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. Heels schriftliche Bestätigung maßgebend.
§2 Angebot und Nachfrage
(1) Ein Angebot von Heel (gemäß Einzelbestellung) bleibt 2 Wochen nach Zugang beim Lieferanten bindend. Danach erlischt das Angebot.
(2) Der Lieferant ist zur Vertragserfüllung verpflichtet. Der Einsatz von Subunternehmern und/oder sonstigen Dritten zur Vertragserfüllung durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Heel. Teilleistungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(3) Die Übertragung des Einzel- und/oder Rahmenvertrags sowie die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Einzel- und/oder Rahmenvertrag durch den Lieferanten auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Heel.
(4) Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen gewährt Heel nicht.
(5) Heel kann Änderungen des Vertragsgegenstandes, die nicht wesentlich sind, auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Hierbei sind die Auswirkungen auf beide Parteien, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen. In diesem Fall informiert Heel den Lieferanten mit einer Frist von zwei (2) Wochen vorab über die Änderung des Vertragsgegenstandes.
§3 Einzelvertrag und Rahmenvertrag
(1) Im Fall einer Einzelbestellung hat Heel folgende Mindestangaben an den Lieferanten zu übermitteln:
a) Spezifikationen,
b) Bedarfsmenge,
c) Preise,
d) Liefertermin.
Ein Einzelvertrag kommt ausdrücklich durch die schriftliche Bestätigung der Einzelbestellung oder durch schlüssiges Handeln durch die Erfüllung der oben genannten Mindestangaben durch den Lieferanten zustande. Einzelbestellungen und deren Bestätigungen können auch mit Hilfe elektronischer Medien und damit ohne Unterschrift abgegeben werden. Das Schriftformerfordernis gilt insoweit nicht.
(2) Für den Fall, dass Heel eine dauerhafte Lieferbeziehung anstrebt und/ oder bereits ein gültiger Rahmenvertrag besteht, wird vereinbart, dass Heel dem Lieferanten spätestens bis zum ersten (1.) Dezember eines jeweiligen Jahres eine nicht verbindliche Jahresvorschau über Bestellungen übermittelt. Liegt kein Rahmenvertrag vor, ist der Lieferant berechtigt, der Jahresvorschau innerhalb von zwei (2) Wochen nach deren Zugang zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch des Lieferanten innerhalb der vorstehenden Frist, so wird die Liefervorschau drei (3) Monate vor dem ersten geplanten Liefertermin verbindlich. Liegt ein gültiger Rahmenvertrag vor, ist der Lieferant verpflichtet, sich mit Heel innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Jahresvorschau auf einen verbindlichen Jahresbedarf zu einigen, der nicht mehr als zwanzig (20) % vom Jahresbedarf des Vorjahres abweicht. Wenn die Parteien keine Einigung über den verbindlichen Jahresbedarf erzielen, informieren sie einander hierüber schriftlich. In diesem Fall endet der Rahmenvertrag automatisch zum Ende des Kalenderjahres. Heel ist berechtigt, die Menge des Jahresbedarfs um fünf (5) % zu über- oder unterschreiten unter der Maßgabe der Geltung der vereinbarten Preise. Bei einer darüber hinausgehenden Menge, deren Lieferung für den Lieferanten nicht unzumutbar ist, wird der Lieferant alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Heels erhöhten Bedarf zu befriedigen.
(3) Ein Rahmenvertrag kommt unter folgenden Voraussetzungen zu Stande:
a) Ausführung der fünften (5.) Einzelbestelllung (gerechnet jeweils ab den Zeitpunkten des Zugangs der Bestellungen) durch den Lieferanten innerhalb eines Kalenderjahres, und
b) Übermittlung der Jahresvorschau durch Heel, und
c) schriftliche Information über das Zustandekommen eines Rahmenvertrages durch Heel im Rahmen der fünften Einzelbestellung, wobei vorstehender § 3 Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt.
(4) Unabhängig von den vorstehenden Absätzen kommt ein Rahmenvertrag auch durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung durch die Parteien zustande.
(5) Bei bestehendem Rahmenvertrag gelten darunter fallende Einzelbestellungen durch Heel als vertraglich vereinbart, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei (2) Wochen- nach deren Zugang widerspricht. Bei bestehendem Rahmenvertrag ist der Lieferant verpflichtet, Einzel- bestellungen von Heel anzunehmen, solange kein wichtiger Grund zu deren Ablehnung besteht, wie z.B. eine wesentliche Vertragsverletzung durch Heel.
(6) Preise werden nach den oben genannten Vorschriften dieses § 3 vereinbart. Der vereinbarte Preis gilt für den jeweiligen Einzelauftrag. Im Falle des Bestehens eines Rahmenvertrages gelten die vereinbarten Preise bis zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres. Bei Vorliegen eines Rahmenvertrages nehmen die Parteien im Verlauf eines Kalenderjahres Preisverhandlungen auf und werden diese bis spätestens zum dreißigsten (30.) September abschließen. Wenn die Parteien keine Einigung über die Preise erzielen, informieren sie einander hierüber schriftlich. In diesem Fall endet der Rahmenvertrag automatisch zum Ende des Kalenderjahres. Wenn keine der Parteien bis zum dreißigsten (30.) September Preisverhandlungen angestoßen hat, gelten die aktuell vereinbarten Preise für das Folgejahr. In diesem Fall verlängert sich der Rahmenvertrag automatisch um ein weiteres Kalenderfahr.
(7) Der Lieferant und Heel werden sich unverzüglich sowohl bei dem Vorliegen eines Einzel- als auch eines Rahmenvertrages gegenseitig über alle Umstände informieren, die die Vertragserfüllung gefährden können.
§4 Lieferzeit, Verpackung, Gefahrübergang, Mehr- und Minderlieferungen
(1) Vertraglich vereinbarte Liefer-/Leistungstermine bzw. –fristen sind bindend. Die Nichteinhaltung der Lieferzeit führt zum sofortigen Eintritt des Verzugs.
(2) Bei vorhersehbaren Verzögerungen einer Lieferung und/oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgemäßer Qualität und/oder Menge hat der Lieferant Heel unverzüglich schriftlich zu informieren. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung und/oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort an, bei Lieferungen mit Errichtung oder Installation auf den Zeitpunkt der Abnahme. Die vorbehaltlose An- oder Abnahme verspäteter Lieferungen und/oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf die Heel wegen der verspäteten Lieferung und/oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
(3)Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie bei der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von Heel angegebenen Empfangsstelle auf Heel über. Trifft eine Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an einen Fahrer oder Transportunternehmer ausgeliefert, der von Heel beauftragt ist, ist Heel zur Zurückweisung der Sendung ohne inhaltliche Prüfung berechtigt. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung gehen zu Lasten des Lieferanten.
(4) Im Falle des Lieferverzuges ist Heel berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendete Kalenderwoche des Verzuges, höchstens 5 % des Nettolieferwertes zu verlangen.
(5) Der Lieferant ist berechtigt zu beweisen, dass Heel tatsächlich kein Verzugsschaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als es der gesamten Vertragsstrafe entspricht. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren. Eine Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Lieferant beweisen kann, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
(6) Unabhängig der Regelungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 ist Heel berechtigt, weiter gehende Rechte geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz basierend auf dem tatsächlich erlittenen Schaden. In letzterem Fall ist der Betrag der Vertragsstrafe von der Summe des tatsächlichen Schadens abzuziehen.
(7) Mehrlieferungen und -leistungen sowie Teillieferungen und –leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Heel akzeptiert.
(8) Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich Heel das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert Heel die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.
§ 5 Sachmängelhaftung, Untersuchungs- und Rügelast
(1) Die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgendes Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Lieferanten erfolgt frei von Sach- und Rechtsmängeln. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant Heel auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
(3) Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels ist Heel nach ihrer Wahl berechtigt Nachbesserung oder Nachlieferung auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, soweit geeignet und angemessen im konkreten Fall. Im Falle der Unmöglichkeit von Nachbesserung oder Nachlieferung sowie im Fall deren Nichtvornahme nach Ablauf einer von Heel gesetzten Frist, ist Heel nach ihrer Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt. Ungeachtet der vorstehenden Rechte ist Heel insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vor- nehmen zu lassen. Das Recht der Geltendmachung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes 3 unberührt.
(4) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
(5) Entsteht Heel infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
(6) Es gilt – außer in Fällen von Arglist - die gesetzliche Verjährung von zwei (2) Jahren für Ansprüche aus Sachmängelhaftung ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Wenn der Vertragsgegenstand aus einer Werkleistung besteht, die in der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes liegt, verjähren Ansprüche aus Sachmängelhaftung in fünf (5) Jahren ab Abnahme.
(7) Ansprüche von Heel gegen den Lieferanten oder Dritten aus einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(8) Heel wird den Vertragsgegenstand innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen. Heel verpflichtet sich im Falle von offenen Mängeln diese innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang des Vertragsgegenstands geltend zu machen. Diese Frist wird bei versteckten Mängeln um die Zeit der Überprüfung und Entdeckung verlängert.
§6 Zahlungsbedingungen
(1) Die gemäß vorstehenden § 3 vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, frei Baden-Baden einschließlich Verpackungs- und Transportkosten.
(2) Prüfbare Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellkennzeichen und unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen in zweifacher Ausfertigung an die vereinbarte Rechnungsanschrift zu senden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei Heel eingegangen.
(3) Die Umsatzsteuer wird als gesonderte Position im Einzelvertrag, der Rechnung und/oder Rahmenvertrag ausgewiesen. Andernfalls gilt sie als im ausgewiesenen Endbetrag inbegriffen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes und der Rechnung zu bezahlen.
(5) Soweit der Lieferant zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.
(6) Durch vorbehaltlose Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.
(7) Im Falle des Verzuges schuldet Heel maximal den gesetzlichen Verzugs- zins gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
(8) Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen Heel in gesetzlichem Umfang zu.
§ 7 Materialien, Werkzeuge / Eigentumsvorbehalt / Beistellung
(1) Alle Teile, Materialien und Muster und alle mit dem Vertrag verbundene Dokumentation, die Heel dem Lieferanten überlässt, verbleiben im Eigentum von Heel und sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren und nur für vertraglich vorgesehene Zwecke zu verwenden. Alle die- se Gegenstände sind an Heel jederzeit ohne Angabe von Gründen bei einem Herausgabeverlangen, spätestens jedoch nach Vertragsende zurückzugeben. Der Lieferant verzichtet bereits jetzt auf Zurückbehaltungsrechte, gleich welcher Art.
(2) Alle Werkzeuge, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, und die entweder von Heel entworfen wurden oder an denen Heel gewerbliche Schutzrechte hat oder die Heel ganz oder teilweise bezahlt hat, verbleiben im Eigentum von Heel. Diese Werkzeuge sind als “Eigentum Biologische Heilmittel Heel GmbH” zu kennzeichnen und separat beim Lieferanten aufzubewahren. Wenn solche Werkzeuge bei Dritten lagern, hat der Lieferant den Dritten und Heel unverzüglich über die Eigentumsverhältnisse zu informieren und dafür zu sorgen, dass der Dritte und Heel eine Vereinbarung über die Verwahrung der Werkzeuge schließen, die mindestens die Regelungen des § 7 dieser AGB enthält. In jedem Fall bleibt Heel Inhaber des geistigen Eigentums, das in den Werkzeugen enthalten ist. Wenn der Lieferant die Werkzeuge verwahrt, geschieht dies nach diesen Bestimmungen und beinhaltet einen Verwahrungsvertrag, für den ergänzend die gesetzlichen Vorschriften gelten.
(3) Die Verwendung von Materialbeistellungen ist nur für von Heel erteilte Aufträge zulässig. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien durch den Lieferanten wird ausschließlich für Heel nach dessen Anforderungen vorgenommen. Heel wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeug- nisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für Heel verwahrt werden.
§8 Änderung / Einstellung der Produktion beim Lieferanten
(1) Der Lieferant wird seine Herstellungs- und Lieferabläufe bzgl. des Vertragsgegenstandes nur mit vorheriger Abstimmung mit Heel ändern. Insbesondere steht es den Parteien frei, individuelle, schriftliche Vereinbarungen über Qualitätskontrollen zu schließen, die dann wesentlicher Bestandteil des Einzel- und/oder Rahmenvertrages werden.
(2) Sollte der Lieferant beabsichtigen, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, dann wird er dies Heel unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei einer Produktionseinstellung muss der Lieferant sicherstellen, dass die bisher an Heel gelieferten Materialien noch mindestens zwölf (12) Monate nach seiner Mitteilung lieferbar sind.
§9 Produkthaftung / Freistellung
(1) Der Lieferant stellt Heel von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung hin frei, die Heel gegenüber aus Produkthaftung nach sämtlichen gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt vorstehender Satz jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Lieferant übernimmt in den Fällen des vorstehenden § 9 (1) alle Kosten und Aufwendungen, die bei Heel entstehen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. € 10 Mio. pro Person-/Sachschaden – pauschal abzuschließen und während der Laufzeit des Einzel- oder Rahmenvertrages aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen von Heel weist der Lieferant das Bestehen der Produkthaftpflichtversicherung nach.
§ 10 Vertraulichkeit
Sämtliche Daten und andere Information, die die Parteien einander gewähren, und die nicht allgemein zugänglich sind, u.a. Geschäftsgeheimnisse, sind von jeder Partei vertraulich zu behandeln und entsprechend gesichert aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien, im Internet etc. auf die geschäftliche Verbindung mit Heel erst nach einer von Heel erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
§11 Laufzeit von Einzel- und Rahmenvertrag; Rücktritt und Kündigung
(1) Der Einzelvertrag ist ein Vertrag, der mit dessen Erfüllung endet, sofern nicht ein Rücktrittsrecht gemäß den unten stehenden Absätzen ausgeübt wird.
(2) Der Rahmenvertrag gilt ab dem oben geschilderten Zeitpunkt für den Rest des Kalenderjahres. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird oder die Regelungen des § 3 Abs. 2 und/oder § 3 Abs. 6 greifen. Ein bestehender Rahmenvertrag wird automatisch zum Ende eines Kalenderjahres beendet, wenn Heel in einem Zeitraum von einem (1) Kalenderjahr keine Bestellung bei dem Lieferant getätigt hat.
(3) Heel ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus insbesondere zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt, wenn
a) Beim Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung der Lieferverpflichtung gegenüber Heel gefährdet ist, oder
b) beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß §18 InsO oder Zahlungsunfähigkeit eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet, oder
c) vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird, oder
d) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird, oder
e) eine Produktionsänderung Einschränkungen in der Verwertbarkeit und/oder Verwendbarkeit des Liefergegenstandes zur Folge hat.
(4) Bei Vorliegen eines Rahmenvertrages findet der vorstehende Absatz 4 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktritts- rechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt. Vorstehender Satz gilt auch im Falle wiederholter Mängel und deren dauerhafter Nichtbehebung sowie eines vergleichbaren Grundes, der die Fortführung des Rahmenvertrages unzumutbar macht.
(5) Die Kündigung und/oder Erklärung des Rücktritts bedarf der Schriftform.
(6) Wenn und soweit Heel eines der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- oder Kündigungsrechte ausübt, ist der Lieferant verpflichtet, Heel den daraus stehenden Schaden zu ersetzen. Vorstehender Satz gilt nicht, falls der Lieferant die Entstehung des Rücktritts- oder Kündigungsrecht nicht zu vertreten hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Im Falle des Vorliegens eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens mit zu diesen AGB abweichenden Regelungen betreffend einen später geschlossenen Einzelvertrag gehen die Regelungen dieser AGB vor.
(2) Diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des deutschen, internationalen Privatrechtes. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort für alle Vertragspflichten sowie der Ort der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ist Baden-Baden. Heel hat auch das Recht am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke darin befinden, soll dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen führen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(5) Mündliche Nebenabreden zum Regelungsgegenstand dieser AGB bestehen nicht. Änderungen eines Einzel- oder Rahmenvertrages sowie dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und wenn sie zum integralen Bestandteil des Gesamtvertrages werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Die Schriftform ist nur bei Unterzeichnung eines Dokuments gewahrt.